Wegen Homosexualität drohe der Tod

KKL-Messerstecher darf vorerst nicht ausgeschafft werden

Vor dem KKL fand 2020 der Streit und die Messerattacke statt. (Bild: Emanuel Ammon/AURA)

Ein Mann wurde im November 2021 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. Gegen seinen Landesverweis wehrte er sich bis vors Bundesgericht. Unter anderem wegen seiner Homosexualität drohe ihm im Heimatland der Tod.

Der heute 22-jährige Somalier müsste die Schweiz nach seiner Haftstrafe für elf Jahre verlassen. Im November 2021 verurteilte ihn das Luzerner Kriminalgericht zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren und neun Monaten und dem Landesverweis.

Dies wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Der 22-Jährige hatte im Juli 2020 vor dem KKL einen Mann mit einem Sackmesser angegriffen (zentralplus berichtete). Der Tat ging ein wüster Streit voraus. Der junge Mann und das Opfer gerieten schon kurz vor der Tat in angetrunkenem Zustand an der Baselstrasse in Luzern in eine handgreifliche Auseinandersetzung. Tags darauf, am Abend des 6. Julis, trafen sie gegen 21 Uhr vor dem KKL erneut aufeinander.

In Somalia warte Verfolgung und der Tod

«Nur wenige Sekunden, nachdem der Beschuldigte das spätere Opfer erblickt hatte, griff er in seiner Jackentasche nach einem Taschenmesser und versetzte dem Opfer mehrere Messerstiche in den Oberkörperbereich», schrieb die Staatsanwaltschaft damals in ihrer Anklage. In der Folge mischten sich weitere Personen ein, woraufhin sich die Sache zu einer regelrechten Rauferei entwickelte.

Das Opfer wurde durch die Messerstiche lebensbedrohlich verletzt und überlebte lediglich dank der schnellen medizinischen Erstversorgung am Bahnhof Luzern.

Gegen seinen Landesverweis wehrte sich der KKL-Messerstecher vor dem Kantonsgericht und, nachdem dieses seine Anliegen abgewiesen hatte, vor dem Bundesgericht. Die Begründung: Aufgrund seiner Homosexualität drohe ihm im Heimatland Somalia die Verfolgung durch die militante islamistische Bewegung Al-Shabaab und der Tod. Sein Bruder und sein Vater seien bereits umgebracht worden.

Kantonsgericht habe sich zu wenig mit Folgen der Ausschaffung befasst

Das Luzerner Kantonsgericht wies sein Begehren jedoch ab und hielt es für angemessen, den Mann zurückzuführen. Nun muss es erneut über die Bücher. Dies entscheidet das Bundesgericht, wie aus einem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht. Gemäss geltenden Recht dürfe niemand in ein Land ausgeschafft werden, in dem ihm Verfolgung, Folter oder der Tod drohe. Auf dieses Rückführungsverbot können sich Straftäter allerdings nicht berufen, wenn sie für die Sicherheit der Schweiz oder andere Menschen eine Gefahr darstellen. So kam wohl auch das Urteil des Kantonsgerichts zustande.

Wie das Bundesgericht nun aber schreibt, habe sich die Vorinstanz zu wenig mit den Behauptungen des 22-Jährigen und mit der Flüchtlingskonvention auseinandergesetzt. Sie habe nicht geprüft, was dem Mann drohe, wenn er zurück nach Somalia müsste. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Demnach muss das Kantonsgericht das Gesuch des KKL-Messerstechers erneut prüfen.

Verwendete Quellen
  • Urteil des Bundesgerichts
  • Art.5 des Schweizerischen Asylgesetzes
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