Gerichte stellen sich quer

Für Pflege von krankem Sohn – Zuger Mutter kämpft um Lohn

Die Mutter des 24-Jährigen pflegt diesen und hat die Lohnarbeit aufgegeben.

Ein 24-jähriger mit Mehrfachbehinderung, seine Eltern und eine Behindertenorganisation streiten sich mit den Zuger Behörden bis vors Bundesgericht. Es geht dabei um Ausgleichszahlungen für die Mutter, da diese den Sohn pflegt und keiner Lohnarbeit nachgeht.

Ein 24-jähriger Zuger leidet an einer Mehrfachbehinderung – unter anderem an den Folgeschäden eines Hirntumors. Bei der Bewältigung des Alltags ist er auf Unterstützung angewiesen. Etwa auf diejenige seiner Mutter. Diese arbeitete früher als Juristin bei der kantonalen Verwaltung in Zug. Um ihren Sohn zu pflegen, sah sie sich gezwungen, ihr 30-Prozent-Pensum aufzugeben.

Wer aufgrund der Pflege Angehöriger seine Lohnarbeit aufgeben muss, kann bei den kantonalen Behörden einen Lohnersatz geltend machen. Dies haben auch der 24-Jährige und seine Mutter getan. Über den Betrag streiten sie sich mit den Zuger Behörden aber nun seit einigen Jahren und bis vors Bundesgericht, wie einem aktuellen Urteil zu entnehmen ist. Es geht dabei um Ersatzzahlungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020.

Familie forderte Maximalbetrag

Die Familie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Mutter einer 80-Prozent-Tätigkeit nachgehen würde, wenn sie den Sohn nicht pflegen würde, so wie sie es vor dessen Geburt getan habe. Sie forderten daher den maximal möglichen Betrag, den die Behörden als Lohnersatz auszahlen dürfen. Dieser beträgt 90'000 Franken pro Jahr. Die Zuger Ausgleichskasse hingegen lehnte die Kostenübernahme zunächst ab.

Daraufhin zog die Familie ein erstes Mal vor Gericht. Das Zuger Verwaltungsgericht kam 2020 zum Schluss, dass die Mutter Anspruch hat. Daraufhin sprach die Ausgleichskasse rückwirkend für das Jahr 2018 den Betrag von gut 29'000 Franken und für die Jahre 2019 und 2020 jeweils knapp 32'000 Franken. Der Betrag beruhte auf Annahmen und Angaben der Mutter, wie viel Zeit sie pro Tag für Pflege benötigt und einem Stundensatz, der für pflegende Berufe üblich ist.

War Homeoffice möglich oder nicht?

Dagegen legten der Zuger und seine Mutter erneut Einsprache ein. Strittig war dabei auch, wie viel Zeit die Mutter neben der Pflege ihres Sohnes und aufgrund von seinen regelmässigen Besuchen in Institutionen für die Lohnarbeit bleibt. Gerade in der Pandemie habe der Aufwand zu Hause zugenommen, so die Familie.

Die Behörden und auch das Zuger Verwaltungsgericht waren jedoch der Meinung, dass dies nicht einleuchtend sei. So hätte die Mutter ja auch im Homeoffice arbeiten können. Gerade als Juristin sei dies gut möglich. Es sei nicht einleuchtend, weshalb gerade die Mutter des 24-Jährigen während der Pandemie nicht mehr arbeiten konnte und ihr daher der ganze Arbeitsaufwand zu Hause anzurechnen sei.

Verwaltungsgericht korrigiert Zahlungen – nach unten

Tatsächlich berechnete das Verwaltungsgericht den Lohnersatz neu. Allerdings nicht zugunsten der Mutter. Im Gegenteil: Stattdessen legte es den Betrag für 2018 bei 22'000 Franken und für das Jahr 2019 bei 21'000 Franken fest. Für das Jahr 2020 muss die Ausgleichskasse nochmals über die Bücher.

Dieses Urteil wollte die Familie nicht hinnehmen und ging vors Bundesgericht. Dies mit Unterstützung von Procap, einer Selbsthilfeorganisation für Menschen mit Behinderung. Aber auch bei der höchsten Instanz blitzte die Zuger Familie ab.

Es stützte die Berechnung des Kantonsgerichts. Es sei wohl unbestreitbar, dass die Zugerin Anspruch auf eine Entschädigung hat, dass diese aber dem maximalen möglichen Betrag entsprechen soll, sei nicht einleuchtend. Auch könne den Zuger Behörden keine Willkür vorgeworfen werden, wie es die Beschwerdeführer getan hatten.

Damit muss sich die Familie wohl oder übel mit dem zufrieden geben, was sie erhält. Unbeantwortet bleibt zunächst noch die Frage, wie viel Geld die Mutter für das Jahr 2020 rückwirkend erhält.

Verwendete Quellen
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