Hoch die Tassen in Zug

Ausschankverbot weg? Nicht für alle ein Grund zum Feiern

Eine Anpassung im Gastgewerbegesetz? Darauf kann man anstossen – muss man aber nicht. (Bild: Blake Wisz / Unsplash)

Das Gastgewerbegesetz des Kantons Zug soll angepasst werden. Während viele Parteien und Gemeinden die Idee befürworten, kritisieren Suchtorganisationen die Pläne.

Im Zuger Gastgewerbegesetz gibt es einen Passus, der bald der Vergangenheit angehören soll. Zumindest, wenn es nach dem soeben veröffentlichten Bericht und Antrag des Zuger Regierungsrats geht. Konkret handelt es sich um die Bestimmung c) im zweiten Abschnitt des dritten Paragrafen. Sagt dir nichts? Nicht verzagen.

Vereinfacht gesagt, sieht die derzeit geltende Bestimmung vor, dass Zuger Wirte keinen Alkohol mehr an Gäste ausschenken dürfen, die schon ordentlich einen sitzen haben. Diese Regel soll nun im Rahmen einer Gesetzesrevision fallen. Denn die Vorschrift erweise sich in der Praxis als «kaum umsetzbar und unnötig», wie es im Bericht des Zuger Regierungsrats heisst (zentralplus berichtete).

Die Idee, diesen Teil des Gesetzes zu streichen, stösst weitestgehend auf Anklang. Etwa beim Gewerbeverband des Kantons und dem Verband Gastro Zug. Auch einzelne Gemeinden sind im Boot. So stimmen die Einwohnergemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Menzingen, Oberägeri, Risch, Steinhausen, Unterägeri und Walchwil sowie die Kantonalparteien Mitte, FDP, ALG und GLP der Vorlage zu. Jedoch mit dem Hinweis, dass der Jugendschutz weiterhin gewährleistet bleiben soll. Und die ALG betonte, dass der Alkoholkonsum weiterhin im Blick zu behalten sei und verstärkte Präventionsmassnahmen gefördert werden müssten.

Kritische Stimmen befürworten den Erhalt

Auf uneingeschränkte Gegenliebe stösst die geplante Streichung jedoch nicht. Ablehnend zur Vorlage äusserten sich die Einwohnergemeinde Neuheim, die SP des Kantons Zug sowie das Blaue Kreuz Schweiz und die Stiftung Sucht Schweiz. Neuheim monierte, dass die geltende Bestimmung «ein klares Ziel enthalte und alkoholisierte Personen vor sich selbst schützen wolle». Zwar sei eine Kontrolle kaum möglich, in einem konkreten Einzelfall würde die Bestimmung aber immerhin eine rechtliche Handhabe bieten. Denn: «Die Appellation an die Eigenverantwortung sei ungenügend», findet die Gemeinde. Zudem werde durch die Aufhebung dieser Bestimmung ein ungutes Signal ausgesandt.

Das Blaue Kreuz Schweiz und Sucht Schweiz argumentieren ähnlich wie die Gemeinde Neuheim, weisen zusätzlich aber noch auf die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums hin, nämlich auf die dadurch verursachte Gewalt im öffentlichen Raum und im häuslichen Bereich sowie auf gesundheitliche Schäden und Verkehrsunfälle aufgrund von Trunkenheit.

Das Ausschankverbot an Betrunkene sei eine klare Regel und schütze wirksam und effizient vor übermässigem Alkoholgebrauch, sind sich die beiden Organisationen sicher. Damit schütze es das Leben, die Gesundheit und das Wohl der trinkenden Person sowie ihres Umfelds. Aus diesen Gründen sprechen sie sich für einen Erhalt des infrage gestellten Gesetzesartikels aus.

Die Gastronomie regelt das Problem selbst

In der lokalen Gastronomieszene spielt diese gesetzliche Bestimmung kaum eine Rolle, weil sie durch die jeweiligen Hausregeln sowieso eingehalten wird. Im vergangenen Herbst äusserten sich verschiedene Zuger Bars gegenüber zentralplus über ihre Handhabe mit betrunkenen Gästen. Wie sich zeigte, hat jeder Betrieb seine eigenen Regeln, wie sie mit an- oder betrunkenen Gästen umgehen – oder zu hohe Pegel schon von vornherein verhindern.

In der Fischerstube beispielsweise biete man angetrunkenen Gästen alkoholfreie Getränke an und/oder bittet sie, je nach Zustand und Verhalten, das Lokal zu verlassen. Im Café Glücklich setze man bei der Bedienung auf «gesunden Menschenverstand» und Wasser für die angeheiterten Naturen. Im «Cheers» seien komplett panierte Gäste äusserst selten. Grundsätzlich sei es für die Betriebe auch von eigenem Interesse, keine negativ auffälligen Leute zu bewirten.

Sollte sich ein Süffel trotzdem weigern, das Lokal zu verlassen oder gar verbal oder physisch ausfällig werden, rückt ihm je nach Bar das Sicherheitspersonal oder notfalls auch die Polizei auf die Pelle und sorgt wieder für Ruhe. Je nachdem folgt ein Hausverbot für den verlöteten Deliquenten. Das komme in Zuger Bars aber sehr selten vor, berichteten Gastronominnen.

Der Kantonsrat behandelt die Teilrevision voraussichtlich an seiner Sitzung im August. Läuft für den Regierungsrat alles nach Plan, soll die Gesetzesänderung per Februar 2025 in Kraft treten – oder im Oktober desselben Jahres, falls die Vorlage vors Volk kommt.

Verwendete Quellen
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