Lockerung für Hofläden – aber nicht zu stark

Luzerner Ladenöffnungszeiten: Regierung scheut Ausnahmen

Selbstbedienungsläden wie hier am Pilatusplatz dürfen gemäss der Regierung nach wie vor nicht rund um die Uhr offen haben. (Bild: Digitalrat GmbH)

Braucht es für Selbstbedienungsläden ohne Personal oder unbediente Hofläden Ladenöffnungszeiten? Mit dieser Frage hat sich die Regierung beschäftigt. Die Regeln ganz öffnen, will sie nicht.

Wer im Ausgang mitten in der Nacht noch ein Bier will oder wem später auf dem Nachhauseweg auffällt, dass die Tube Zahnpasta zur Beseitigung der Alkoholfahne leer ist, wird in Deutschland in sogenannten Spätis fündig. Was in Deutschland recht beliebt ist, findet in Zug nicht immer Anklang (zentralplus berichtete). Und ist in Luzern gar nicht erst erlaubt.

Hier fallen auch unbediente Hofläden und Selbstbedienungsläden wie der Holzcontainer auf dem Pilatusplatz unter das Ladenöffnungsgesetz. Für sie gilt, wie für viele andere Läden, Schluss um 19 Uhr respektive 17 Uhr am Wochenende (zentralplus berichtete). Kaufst du sonntags frische Himbeeren vom Bauern ab Hof und legst den Betrag in ein unbedientes Kässeli, ist die Chance gross, dass der Laden illegal geöffnet hat.

In der Praxis sind die Hofläden jedoch breit akzeptiert – das Gesetz hinke deshalb einem Bedürfnis der Bevölkerung hinterher, finden Ursula Berset (GLP) und Rolf Bossart (SVP). Beide haben je einen Vorstoss eingereicht, der das Gesetz für Hofläden aufweichen will. Bersets Motion verlangt zusätzlich eine Ausnahme für Läden ohne Verkaufspersonal, womit 24-Stunden-Selbstbedienungsläden möglich würden. Nun liegen die Antworten der Regierung auf die beiden Vorstösse vor.

Luzerner mögen keine Änderungen der Öffnungszeiten

In diesen erinnert die Regierung vor allem an eins: Die Ladenöffnungszeiten im Kanton Luzern sind ein heisses Eisen. Letztmals wurde das Ladenöffnungsgesetz 2020 revidiert – wochentags dürfen Läden seither eine halbe Stunde länger aufhaben, samstags eine Stunde. Dafür gibts nur noch einen Abendverkauf pro Woche. Das war das Ergebnis eines langwierig erarbeiteten Kompromisses (zentralplus berichtete). Versuche, die Regeln etwas zu lockern, wurden stets kontrovers diskutiert und von der Stimmbevölkerung an der Urne versenkt. Sowohl 2006, 2012 und 2013.

Zweitens erinnert die Regierung daran, dass es fürs kantonale Ladenschlussgesetz keine Rolle spielt, ob die Läden bedient sind oder nicht. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil ist der Schutz des Verkaufspersonals abschliessend im Arbeitsgesetz geregelt. Die kantonalen Regelungen für Ladenöffnungszeiten dienten «nur» dem Schutz der Nacht- und Feiertagsruhe.

Etwas offener, aber nicht ganz

Die Regierung anerkennt, dass eine Ausnahme für Hof- und Selbstbedienungsläden aktuellen Entwicklungen entspräche. «Sie berücksichtigt insbesondere die Bedürfnisse der Landwirtschaft, welche schon heute vielerorts Hofläden betreibt.» Trotzdem möchte sie die Regeln nicht zu stark lockern.

Und argumentiert dafür – paradoxerweise – trotzdem mit dem Arbeiterschutz: «Eine Ausnahmeregelung muss jedoch so konzipiert sein, dass sie nicht zu einer versteckten Mehrarbeit während der Nacht (Betrieb, Sicherheit und Unterhalt durch externes Personal) oder grössere Emissionen ausserhalb der definierten Öffnungszeiten führt.» Sprich: Es darf nicht zu laut werden und die Hauswartin, die Putzkraft oder der Sicherheitsfachmann dürfen ihre Runden nicht nachts drehen. Auch sollen die bestehenden Läden «nicht übermässig konkurrenziert» werden.

Um dem Bedürfnis trotzdem nachzukommen, bräuchte eine Ausnahme für die Regierung klare zeitliche und räumliche Schranken. Wie genau, lässt sie offen. Eine ähnliche Beschränkung kennen etwa Luzerner Tankstellenshops: Sie dürfen maximal eine Fläche von 100 Quadratmeter haben, dafür aber zwischen 6 und 22 Uhr geöffnet sein. Die Regierung sei bereit, die Anpassungen zügig voranzutreiben.

Ausnahmen für Hinz und Kunz

Dafür braucht es noch grünes Licht des Kantonsrats. Stimmt dieser zu, würde das Luzerner Ladengesetz mit seinen heute bereits 13 gelisteten Ausnahmen für verschiedene Ladensarten weitere hinzubekommen. Ausnahmen gelten beispielsweise für Blumenläden, Bäckereien und Konditoreien, Wechselstuben, Kioske oder Reise- und Verkehrsbüros. Von den 21 Ziffern des Gesetzes, die noch in Kraft sind, behandeln gut ein Drittel Ausnahmen.

Zudem liest sich das Ladenschlussgesetz stellenweise etwas aus der Zeit gefallen. So sind an öffentlichen Ruhetagen wie etwa Allerheiligen alle Tätigkeiten verboten, die potenziell geeignet wären, «die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu stören». Gemäss Gesetz dürften Schiessveranstaltungen ausnahmsweise stattfinden, «sofern der Gottesdienst nicht gestört wird». Und auch für «dringende» Gärtnereiarbeiten gibt es eine Ausnahme an Ruhetagen. Nun ist die Frage, ob es die auch für spontane mitternächtliche Zahnpastakäufe geben soll.

Verwendete Quellen
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