Urteil Verwaltungsgericht

Streit um Kurzarbeit: Zuger Sportler gelten als Angestellte

Stadions leer, Zuschauer zu Hause und Spieler im Urlaub: Während der Pandemie erlitten Sportvereine Einbussen. (Bild: Adobe Stock)

Während der Coronapandemie reichte ein Zuger Sportverein ein Gesuch für Kurzarbeitsentschädigung für Spieler und Trainer ein. Es folgte ein Zwist bis vor Gericht.

Sind die Spieler der 1. Mannschaft und deren Trainer Angestellte oder bloss Vereinsmitglieder? Um diese Frage drehte sich der Zwist zwischen der Firma hinter einem Zuger Sportverein und der Zuger Arbeitslosenkasse. Während der Coronapandemie litten der Verein und die Firma unter Einnahmeeinbussen. Der Spielbetrieb ruhte, die Matches waren abgesagt, und somit machte der Verein auch keinen Umsatz.

Der Verein und die Firma reichten daher 2020 mehrere Gesuche beim Zuger Amt für Wirtschaft und Arbeit für Kurzarbeitsentschädigung für die Spieler und Trainer ihrer 1. Mannschaft ein. Das Amt hiess das Gesuch zunächst gut und überwies sie der Arbeitslosenkasse. Während der Verein die Entschädigungen zugesichert bekam, verneinte die Kasse den Anspruch jedoch für die Firma. So geht es aus einem aktuell publizierten Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts hervor.

Sportler seien Vereinsmitglieder und nicht Angestellte

Nach dem Nein der Arbeitslosenkasse hob auch das Amt für Wirtschaft ihre Verfügung wieder auf. Heisst: Der Verein erhielt Kurzarbeitsentschädigung, die Firma, welche die Löhne der Spieler und Trainer sowie die Sozialversicherungsabgaben zahlte, jedoch nicht. Die Begründung: Diese seien nicht Angestellte im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr Vereinsmitglieder, und es ergebe sich daher kein zusätzlicher Anspruch. Dies, da die Verträge zwischen den Sportlern und Trainern mit dem Verein und nicht mit der Firma dahinter abgeschlossen worden seien.

Dagegen wehrte sich die Firma vor Gericht. Nun liegt ein Urteil des Verwaltungsgerichts vor. Darin kommt es zum Schluss: Die Sportler und Trainer der 1. Mannschaft seien doch nicht nur Vereinsmitglieder, sondern auch Angestellte.

Firma hat doch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

Es stützt sich dabei auf eine Vereinbarung, wonach die Firma und nicht der Verein die 1. Mannschaft verwalte. Ausserdem sei es erwiesen, dass die Firma die Löhne zahle und somit das finanzielle Risiko eines Ausfalls trage. Sie habe glaubhaft darlegen können, dass sie während der Pandemie Einbussen erlitten habe.

Alles in allem sei es «vertretbar», die Firma hinter dem Sportverein als tatsächliche Arbeitgeberin zu qualifizieren. Sie habe somit auch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Das Verwaltungsgericht weist den Fall an die Arbeitslosenkasse zurück, welche nochmals über die Bücher muss. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Es ist eine Beschwerde vor dem Bundesgericht hängig. Stützt dieses den Entscheid des Verwaltungsgerichts, gibt es rückwirkend allenfalls doch noch eine Entschädigung für die Kurzarbeit während der Coronapandemie.

Verwendete Quellen
  • Urteil Zuger Verwaltungsgericht
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